© 2024 LiGRO Licht GmbH - Letzte Aktualisierung 05.12.2024

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der LiGRO Licht GmbH

I. Allgemeine Bestimmungen
 
1. Für sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und der LiGRO Licht GmbH (im folgenden nur: LiGRO) gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten jedoch nur insoweit, als LiGRO ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. LiGRO hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde den Geschäfts- und Zahlungsbedingungen widerspricht. In diesem Fall sind Ansprüche seitens des Kunden ausgeschlossen.

2. An Zeichnungen, lichttechnischen Berechnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden nur: Unterlagen) behält sich LiGRO die eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, es sei denn, LiGRO wird aufgrund dieser Unterlagen Produktions- oder Lieferauftrag erteilt.

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verpackung und Versand wird bei einem Netto-Auftragswert unter 1.500 Euro eine Versandkostenpauschale von z.Zt. 7,67 Euro erhoben. Für Artikel mit einer Länge >175cm incl. Verpackung erhöht sich die Versandkostenpauschale um den Faktor 3.

2. Hat LiGRO die Inbetriebnahme oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle hierzu erforderlichen Nebenkosten.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der LiGRO zu leisten.

4. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Sofern keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart sind, sind Rechnungen der LiGRO nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug zahlbar.

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum der LiGRO bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunde aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Unter bestehendem Eigentumsvorbehalt ist dem Kunde eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder seinerseits dem Kunden gegenüber Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung der Ware macht.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde LiGRO unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LiGRO nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunde gesetzten angemessenen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunde voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn LiGRO die Verzögerung zu vertreten hat. Nichteinhaltung der Fristen aufgrund höherer Gewalt verlängern die Fristen angemessen.

2. Abgegebene Liefertermine sind unverbindlich und stellen eine allgemeine Orientierung dar. Sind Liefertermine ausdrücklich vereinbart, so bemüht sich der Lieferer, diese einzuhalten. Ein Rücktrittsrecht des Kunden besteht jedoch nur, sofern vom Kunde vorher eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Verzugsentschädigung bestehen nicht.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunde zumutbar sind.

V. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung aus von LiGRO zu vertretenden Gründen unmöglich ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in diesem Fall nur unter den in Art. VI genannten Voraussetzungen zu.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der LiGRO erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht LiGRO das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will sie von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

VI. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Letzterer ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Kunde nach diesem Art. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

VII. Lieferung und Leistung

1. Liefer- bzw. Leistungszeiten sind eingehalten, wenn LiGRO innerhalb der vereinbarten Fristen Versandbereitschaft beim Kunden meldet bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung mit diesem abstimmt. Angemessene Teillieferungen oder Teilleistungen und handelsübliche oder zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen sind zulässig, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die der LiGRO die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Rohstoffmangel, Energieversorgungsschwierigkeiten, Mobilmachung, Aufruhr usw., auch wenn sie bei Lieferanten der LiGRO oder deren Unterlieferanten eintreten –, hat LiGRO auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen LiGRO, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird LiGRO von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich LiGRO nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt.

4. Sofern LiGRO die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Art. IV, Ziff. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der LiGRO etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von LiGRO zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kundes ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen der LiGRO innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6. Werden Versand, Zustellung oder Abholung auf Wunsch des Kundes um mehr als einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft verzögert, kann dem Kunde für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VIII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht -auch bei frachtfreier Lieferung- wie folgt auf den Kunden über:

a) bei Lieferungen ohne Inbetriebnahme oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen von LiGRO gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Inbetriebnahme oder Montage am Tage der Übernahme und nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Inbetriebnahme oder Montage, die Übernahme oder der Probebetrieb aus vom Kunde zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunde über.

IX. Entgegennahme

Der Kunde darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

X. Sachmängel

Für Sachmängel haftet LiGRO wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der LiGRO unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Hiervon ausgenommen sind jedoch alle Arten von Leuchtmitteln.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs.1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 445b BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs.1 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der LiGRO, und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Kunde hat Sachmängel gegenüber der LiGRO unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist LiGRO berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunde ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist der LiGRO Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. V vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und/oder Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Bauarbeiten, oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunde oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen.

9. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen LiGRO gemäß §478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Kunde keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen LiGRO gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Nr. 8 entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. X. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. geregelten Ansprüche des Kundes sind ausgeschlossen.

XI. Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

1. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware, die dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 16.03.2005 (ElektroG) unterfällt, nach Nutzungsende auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Kunde stellt LiGRO von den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller) und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

2. Der Kunde hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Waren weitergibt, vertraglich i.S.d. Satz 1 zu verpflichten. Unterlässt er dies, so ist er verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsende auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

4. Der Anspruch der LiGRO auf Übernahme und Freistellung durch den Kunden verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem endgültigen Nutzungsende der Ware. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Kunden bei der LiGRO über die Nutzungsbeendigung.

XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der LiGRO.LiGRO ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kundes zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.